Satzung

der

Alternative für Deutschland (AfD)

Kreisverband

Offenbach am Main

Fassung gemäß Beschluss der Kreishauptversammlung vom 24. Mai. 2013,

Mit Änderungen gemäß den Beschlüssen der Kreishauptversammlungen

vom 13. Juli 2018, 16.September 2021 und 27. April 2024.

§ 1 Name, Tätigkeit und Sitz

(1) Der Kreisverband ist die unterste Gliederungsstufe des Landesverbandes Hessen der Alternative für Deutschland (AfD) in den Grenzen der Stadt Offenbach am Main und trägt den Namen: „AfD Kreisverband Offenbach Stadt“.

(2) Sitz und Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die Stadt Offenbach am Main.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Kreisverband setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der AfD Hessen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Offenbach am Main haben.

(2) Im Übrigen gelten die Regeln der § 2 und § 3 der Landessatzung der AfD-Hessen.

(3) Für die Aufnahme von Mitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird auf § 2 (2) der Landessatzung verwiesen.

(4) Sofern das Mitglied seinen Hauptwohnsitz in Hessen hat und einen Nebenwohnsitz in der Stadt Offenbach am Main, kann die Mitgliedschaft im Kreisverband durch Beschluss des Landesvorstandes gestattet werden.

§ 3 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach:

a) die Kreishauptversammlung,

b) der Kreisvorstand

§ 4 Kreishauptversammlung

(1) Die Kreishauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie findet mindestens einmal jährlich zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und zur Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Angelegenheiten des Kreisverbandes statt.

(2) Die Kreishauptversammlung wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung und der Tagungsort bekannt zu geben. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder muss sie einberufen werden.

(3) Die Hauptversammlung des Kreisverbandes wählt insbesondere:

a) den Kreisvorstand,

b) den Kreissprecher,

c) den stellvertretenden Kreissprecher,

d) den Schatzmeister,

e) bis zu fünf Beisitzer,

f) den/die Rechnungsprüfer (n),

g) die Wahlkreisbewerber zu Bundes- und Landtagswahlen gemäß § 11 der Landessatzung,

h) die Bewerber für die Wahlvorschläge zu den Gemeindewahlen in der Stadt Offenbach am Main sowie den Bewerber für die Direktwahl des Oberbürgermeisters,

i) die Vertreter für die Bezirks- und Landesparteitage nach § 10 der Landessatzung,

Die Vertreter werden auf 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer berechnet sich ab dem Tag der Wahl. Jedem Kreisverband i.S. von § 10 der Landessatzung steht pro 5 Mitglieder 1 Vertreter (ordentlicher Vertreter) zu. Im Falle der Überschreitung der Mitgliederzahl von 2.000 im Landesverband ändert sich dieser Schlüssel auf 10 zu 1.

Die für die Berechnung der Zahl der ordentlichen Delegierten der Kreisverbände ist der Mitgliederstand zum vorvergangenen Quartalsende vor dem Delegiertenparteitag maßgeblich.

Jeder Kreisverband kann eine beliebige Zahl von Ersatzvertretern wählen, gemäß dem Wahlverfahren nach § 3 der Landesgeschäftsordnung. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der errungenen Stimmen (relative Mehrheit).

Bei Nichtteilnahme, bzw. Abwesenheit eines gewählten Delegierten zu Beginn eines Landesparteitages, wird dessen Funktion bis zum Ende des Parteitages von einem dazu berechtigten Ersatzdelegierten übernommen.

§ 5 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  1. dem Kreissprecher,

  2. dem stellvertretenden Kreissprecher,

  3. dem Schatzmeister,

  4. bis zu 5 Beisitzern.

(2) Der geschäftsführende Kreisvorstand besteht aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher und dem Schatzmeister.

(3) Der Kreissprecher koordiniert die politische und organisatorische Arbeit im Kreisverband und veranlasst die Umsetzung der Beschlüsse der Kreishauptversammlung. Er vertritt den Kreisverband in allen rechtlichen und politischen Angelegenheiten.

Der Kreisvorstand hat, gemäß § 3 Bundesbeitrags- und Kassenordnung, bis spätestens zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres dem Landesschatzmeister den Rechenschafts- und Kassenbericht vorzulegen.

(4) Die Wahlen zum Kreisvorstand sowie der/des Rechnungsprüfer(s) und des Stellvertreters finden in jedem zweiten Jahr statt. Die Amtszeit erstreckt sich bis zur Neuwahl des Nachfolgegremiums.

(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, findet ein Aufrücken von unten nach oben statt, wobei der stellvertretende Sprecher in ein vakantes Sprecheramt und der Beisitzer mit der jeweils höchsten Stimmenzahl in das vakante Amt des stellvertretenden Sprechers aufrückt.

Scheidet der Schatzmeister aus, muss unverzüglich aus der Mitte des Vorstandes durch Beschluss ein kommissarischer Schatzmeister gewählt werden. Ein Nachrücken findet nicht statt.

Der Vorstand bleibt beschluss- und handlungsfähig, solange noch 3 stimmberechtigte Mitglieder vorhanden sind. Bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit und der Mehrheitsverhältnisse des Vorstandes ist die Zahl der besetzten Ämter die Bemessungsgrundlage.

Nachwahlen für vakante Ämter finden spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Die so nachgewählten Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes aus.

(6) Die Aufgaben des Kreisvorstandes sind:

a) die Vertretung des Kreisverbandes nach außen sowie die Beschlussfassung über alle organisatorischen, politischen und rechtlichen Angelegenheiten.

b) die Vorbereitung und Einberufung der Kreishauptversammlung.

(7) Kreisvorstandssitzungen werden mindestens alle 3 Monate vom Sprecher mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.

Bei außerordentlichen Anlässen kann die Frist auch verkürzt werden.

Die Einberufung muss binnen einer Frist von 2 Wochen erfolgen, wenn dies von mindestens 2/5 der Mitglieder des Kreisvorstandes schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

§ 6 Geschäfts-, Finanz- und Schiedsordnung

Für Verfahrensfragen, sowie das Beitrags-, Finanz- oder Rechtswesen gelten die Landesgeschäftsordnung, bzw. Landessatzung sowie die Beitrags-, Finanz- und Schiedsordnung entsprechend.

§ 7 Ergänzendes Recht

Im Übrigen gelten für alle Rechtsfragen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, die jeweils gültigen Vorschriften des Landesverbandes entsprechend.

§ 8 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Kreishauptversammlung in Kraft.

Offenbach am Main, den 27. April 2024